DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

(Elektro-)Reparaturen in ehrenamtlichen Initiativen – Haftung und Verantwortung (2.Teil)

Haftungsrisiken bei Initiativen und Veranstaltungen

Zum Thema Haftung bei Reparaturen im ehrenamtlichen Rahmen hatten wir auf unseren letzten Beitrag im Juli von Ralf Ensmann , der sich speziell mit Elektroreparaturen und den gesetzlichen Anforderungen hierbei auseinandersetzt, viele Reaktionen und Nachfragen – auch nach weiteren Beiträgen, die wir dort angekündigt hatten.
Der nächste Teil unserer Reihe kommt von Christoph Schmidt und gibt eine Übersicht über die Haftungsrisiken bei Initiativen und Veranstaltungen. In seiner Funktion als Sicherheitsfachkraft ist Christoph Schmidt normalerweise damit beschäftigt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitssicherheit im Unternehmen zu überprüfen. In seiner Herangehensweise hier umgeht er das Problem, ob ein Verein bzw. dessen Vorstand einem Unternehmer gleichzusetzen ist, und betrachtet den Sachverhalt aus der Sicht des Versicherten – dies schließt sowohl Beschäftigte (Angestellte) als auch Ehrenamtlich tätige ein. Dieser Sichtweise nach sind die Vorgaben zur Arbeitssicherheit für Vereine die gleichen wie die für Unternehmen.
Es bleibt allerdings die Frage nach der Ungleichheit der Mittel, z.B. die Anforderungen an Aus- und Weiterbildungen der Elektrofachkräfte und Prüfer.
Mindestens einen dritten Teil wird es noch geben, und hoffentlich lässt er nicht solange auf sich warten wie Teil 2 😉

Die Haftungsrisiken bei Initiativen / Veranstaltungen muss man in vier Gruppen einteilen:

  1. Haftungsrisiko gegenüber Ehrenamtlichen
  2. Haftungsrisiko gegenüber einem Dritten
  3. Wer trägt das Haftungsrisiko
  4. Wie lassen sich Haftungsrisiken bei Initiativen / Veranstaltungen mindern?

Haftungsrisiko gegen über Ehrenamtlichen

Hierbei müssen wir die DGUV Vorschrift 1 und die DGUV Regel 100-001 betrachten.

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) der DGUV Vorschrift 1 lautet:
„Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
• Baustellenverordnung (BaustellV),
• Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV),
• Biostoffverordnung (BioStoffV),
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
• Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),
• Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),
• PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),
• Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV).
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.

Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.“

Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 – Inbezugnahme staatlichen Rechts.

Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ dient und den „Arbeitgeber“ verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für „Unternehmer“ und „Versicherte“

Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 durch den Verweis auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften Gebrauch gemacht. Dieser ermöglicht es, Doppelregelungen im staatlichen und im UVT-Recht zu vermeiden. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden zudem die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr – über den „Umweg“ der UVV – auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt. Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen – sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, bestehen – grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften.

Im Arbeitsschutz hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Schäden von Leib und Leben seiner Angestellten, ehrenamtlich tätigen und unentgeltlich tätigen Versicherten abgewendet werden.

Hieraus ergeben sich für den Unternehmer z.B. folgende Verpflichtungen:
(diese Verpflichtungen können durch den Tätigkeitsbereich der Initiative variieren)

Sicherstellung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation

Arbeitsbedingungen beurteilen und dokumentieren
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bestellen
Versicherte über die Sicherheitsbestimmungen unterweisen
Versicherte am Arbeitsschutz beteiligen
Ansprechpartner im Arbeitsschutz bestellen (Sicherheitsbeauftragte)
Gegebenenfalls Unternehmerpflichten übertragen (geeignete Führungskräfte)
Körperschutzmittel (PSA) bereitstellen
Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig kontrollieren (auf Einhaltung)

Notfallvorsorge

Verbandbuch führen
Verbandkasten einrichten und regelmäßig kontrollieren
Genügend Ersthelfer bestellen.
Notfallplan / Erste Hilfe aushängen (mit Tel. Durchgangsarzt / Krankenhaus)
Arbeit- und Wegeunfälle der BG melden
Flucht- und Rettungsplan erstellen, kennzeichnen und aushängen
Genügend Handfeuerlöscher bereitstellen
Standorte für Handfeuerlöscher festlegen
Versicherte unterweisen (Verbandbuch, Verbandkasten, Notfall-, Flucht- und Rettungsplan, Feuerlöscher)

Arbeitsplatz

Arbeits- und Verkehrswege müssen leicht und sicher begehbar sein
Flucht- und Rettungswege müssen frei bleiben
Notausgänge müssen immer nach außen zu öffnen sein
Getrennte Toilettenräume (Trennung organisatorisch möglich)
Ausstattung Toilettenräume: Flüssigseife, Einmalhandtuch, (Handpflegemittel)
Pausenraum: ausreichende Sitzgelegenheiten, Kühlschrank für Lebensmittel, Nichtraucherschutz
Getragene Schutzkleidung muss von anderer Kleidung getrennt aufbewahrt werden (Umkleidemöglichkeit)
Ausreichende Raumlüftung muss gewährleistet sein
Die Beleuchtung muss für die entsprechenden Bereiche ausreichend sein
Stolper- und Stoßstellen sind zu vermeiden
Nur geeignete Leitern und Tritte verwenden
Leitern und Tritte im Bestands- und Wartungsplan erfassen und regelmäßig (jährlich) überprüfen
Regale und Lagereinrichtungen regelmäßig auf Stand und Tragesicherheit überprüfen
Versicherte am Arbeitsplatz einweisen und unterweisen im Umgang mit den Arbeits- und Hilfsmittel

Elektrische Geräte und Anlagen

Elektrische Geräte und Anlagen regelmäßig überprüfen lassen (DGUV Vorschrift 3+4)
Ortsfeste Geräte und Anlagen alle 4 Jahre überprüfen
Ortsveränderliche Geräte überprüfen (je nach Einsatzgebiet alle 3, 6, 12, oder 24 Monate)
Prüfprotokolle abheften
Bestands- und Wartungsplan erstellen
Bedienungsanweisung bzw. Betriebsanweisung erstellen
Versicherte unterweisen im sachgerechten Umgang mit elektrischen Geräten und Leitungen
Nur geprüfte elektrische Geräte verwenden (CE, VDE, GS)
Spezielle Prüfungen und Wartungen beachten
Fehlerstromschutzeinrichtungen alle 6 Monate auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung überprüfen

Gefahrstoffe

Gefahrstoffverzeichnis erstellen
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe erstellen
Schutzmaßnahmen festlegen
Gefahrstoffinformationen beschaffen (Sicherheitsdatenblätter und Produktinfor-mationen über den Hersteller)
Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV erstellen
Lagerorte festlegen
Sachgerechte Entsorgung gewährleisten
Substitutionsprüfung durchführen
Versicherte im Umgang mit Gefahrstoffen unterweisen

Infektionsschutz / Hautschutz

Gefährdungsbeurteilung nach §8 der Biostoffverordnung erstellen (Beratung durch den Betriebsarzt)
Schutzmaßnahmen festlegen
Handwaschplätze einrichten
Toiletten einrichten (wenn nötig für verschiedene Gruppen)
Hygienemaßnahmen festlegen
Tätigkeitsverbot und Belehrungspflicht im Lebensmittelbereich beachten
Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellen
Hautschutz- und Händehygieneplan erstellen
Entsprechende PSA bereitstellen (Körperschutzmittel)
Versicherte unterweisen

Arbeitsmedizinischer Vorsorge

Erstuntersuchungen festlegen
Nachuntersuchungen festlegen
Nachgehende Untersuchungen festlegen
Pflichtuntersuchungen festlegen

Unterweisung

Versicherte entsprechend den Anlässen unterweisen
Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen wiederholen

– Bei der Vergabe von Aufträgen eine schriftliche Verpflichtung des Auftragnehmers, die Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes bei der Ausführung zu beachten
– Bereitstellung der finanziellen Mittel für Regelwerke und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Haftungsrisiko gegen über einem Dritten

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt hierzu Auskunft:
§ 31a Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Im Streitfall werden die immer die gültigen Gesetze und Vorschriften als Stand der Technik herangezogen.

Wer trägt das Haftungsrisiko?

Unternehmer ist derjenige, auf dessen Rechnung das Unternehmen handelt und dem das Ergebnis unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (SGB VII § 136 Abs.3). Hieraus ergibt sich, dass die Person als Unternehmer gilt, die das Risiko trägt, die Personal- und Sachmittelhoheit besitzt und die Unternehmensziele bestimmt. Sie trägt auch die Gesamtverantwortung, also auch die Verantwortung.

Somit ist jeder Verein, jede Organisation / Hilfsorganisation, jeder Verband usw. der Unternehmer und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bereich seiner Tätigkeit verantwortlich. Als rechtlicher Vertreter gilt der Vorstand. Die Verantwortung liegt also beim Vorstand. Dies kann auch (je nach Strukturierung) der Vorstand der einzelnen Landesverbände, Ortsverbände, Stadtverbände, Kirchengemeinden, Pfarrgemeinden usw. sein.

Für Vereine oder all die anderen genannten Organisationsformen besteht als Körperschaft oder juristische Person auch die sogenannte Organhaftung.

Trifft den Unternehmer (Vorstand) ein Organisationsverschulden, hat er die Versicherten falsch ausgewählt oder vernachlässigt er seine Dienstaufsicht, haftet er strafrechtlich. Bei Personenschäden reicht einfache Fahrlässigkeit.
Das Fehlen von Gefährdungsbeurteilungen kann natürlich auch dazu führen, dass die Versicherten (es wird hier nicht in Hauptamtliche und Ehrenamtliche unterschieden) nicht ordnungsgemäß (umfassend) über mögliche Gefahren bei bestimmten Tätigkeiten informiert sind. Hierdurch können Versicherte mit Aufgaben betraut werden, für die sie nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind. Hier läge dann ein Organisations- oder Auswahlverschulden vor.

Eine nicht vollständige Information des Vorsitzenden und dessen Vorstandskollegen um die Bedeutung des Arbeits-und Gesundheitsschutzes / Organhaftung und die Konsequenzen von Versäumnissen in diesem Bereich führen nicht zu einer Entlastung. Die Aufgaben leiten sich aus der Stellung als Vorstand ab. Die Frage, ob dies ehrenamtlich oder hauptamtlich erfolgt, spielt keine Rolle, da die Verantwortung übernommen wurde.

Unfallverhütungsvorschriften sind Mindestnormen. Wer das Minimum an gebotener Vorsorge nicht beachtet, verletzt seine zumutbare Sorgfaltspflicht (Tatbestand der Fahrlässigkeit erfüllt).

Auch wenn die in Frage kommenden Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden, muss der Verantwortliche prüfen, ob nicht darüber hinaus etwa nach der inzwischen eingetretenen technischen Entwicklung (stand der Technik) zusätzliche Maßnahmen geboten sind. Unterlässt er die gebotenen Maßnahmen, verletzt er ebenfalls seine Sorgfaltspflicht und handelt fahrlässig.

Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

  1. Hätte der Verantwortliche bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass der Schaden eintreten würde?
  2. Welche Sorgfalt war nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar und geboten?
  3. War der Verantwortliche durch seine persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage, die den Umständen gebotene Sorgfalt zu beachten?

Sind alle drei Fragen zu bejahen, hat der Verantwortliche fahrlässig im Sinne des StGB gehandelt.

Juristische Personen können nicht selbst handeln, sie handeln durch ihre Organe. Hier ist das handelnde Organ der Vorstand insgesamt.

Handelt der Verantwortliche grob fahrlässig oder vorsätzlich (er hat den Schaden, der entstehen konnte, mit in Kauf genommen) kann der Träger (gesetzlichen Unfallversicherung Haftpflichtversicherung usw.) Regress nehmen. Kommt es aber zu einem Regress, kann privates Vermögen als Haftungsmasse herangezogen werden. Handelt der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig bestimmten Rechtsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften oder einer vollziehbaren Anordnung zuwider, kann er mit nicht unerheblichen Geldbußen belegt werden. Wird ein Verstoß gegen eine Rechtsverordnung beharrlich wiederholt, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich.

Ein mögliches Mitverschulden des Versicherten entlastet den Verantwortlichen nicht. Es schließt Vorhersehbarkeit nicht aus, wenn bei gebotener und zumutbarer Sorgfalt der Unfall vorauszusehen war. Es kann erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass Versicherte Unfallverhütungsvorschriften und ausdrückliche Verbote nicht beachten. Das muss in alle Überlegungen einbezogen werden.

Wie lassen sich Haftungsrisiken bei Initiativen / Veranstaltungen mindern?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Schäden verursacht haftet nach dem BGB. Das gilt für jeden Bürger und für jede Körperschaft (z.B. Verein, Abteilung oder Gast in einer gemeinnützigen Organisation usw.). Dies kann nicht durch einen Vertrag aufgehoben werden.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Notwendige Grundsicherung zur Risikominderung:

  1. Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
  2. Einhaltung von Gesetzen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
  3. Einhaltung der VDE Vorschriften (Bei Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmittel)
  4. Einhaltung des Infektionsschutzgesetz (Bei Umgang mit Lebensmittel)
  5. Helfer entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten einsetzen
  6. Bei Unsicherheiten Fachleute fragen
  7. Gezielte Fortbildung (mindestens die Vorstände)
  8. Eine Haftpflichtversicherung

Ein gewisses Restrisiko bleibt immer.

Verantwortlich bei Veranstaltungen ist der Veranstalter (Verein, Organisation, Pfarrgemeinde, Förderverein usw. vertreten durch seinen Vorstand)

Verantwortlich für die Räumlichkeiten / Gebäude und die technische Ausstattung ist der Betreiber (Verein, Organisation, Pfarrgemeinde, Förderverein usw. vertreten durch seinen Vorstand)

Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit
Christoph Schmidt

Kommentare

3 Antworten zu „(Elektro-)Reparaturen in ehrenamtlichen Initiativen – Haftung und Verantwortung (2.Teil)“

  1. […] und wie immer drehte es sich auch um die Haftungsfrage (siehe hierzu unsere Diskussion Teil 1 und Teil 2) und eine Experten- und Wissensdatenbank. Das einmalige Treffen könnte aber auch schon konkrete […]

    1. Avatar von Ursula Lanksweirt
      Ursula Lanksweirt

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      In wiefern haftet das repaircafe bei Reparatur von Elektro-Kleingeräten?
      Ist hier ein Prüfsiegel erforderlich?
      Im Voraus Dankeschön für Ihre Antwort.

      Freundliche Grüße
      Ursula Lanksweirt

      1. Avatar von Thorsten
        Thorsten

        Sorry, dieser Post ist leider untergegangen, daher eine etwas verspätete Antwort. Grundsätzlich werden Reparaturen im Rahmen des Repair Cafes so behandelt, als ob jemand in Eigenverantwortung eine Reparatur durchführt, daher muss vorher ein Haftungssausschluss unterschrieben werden der das somit bestätigt. Ein Prüfsiegel ist hier nicht erforderlich. Nichtsdestotrotz müssen Sorgfaltspflichten im Umgang mit elektrischen/elektronischen Geräten beachtet werden, es muss z.B. sichergestellt werden, dass sich niemand verletzt.

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